Barrieren vor dem Bundestag

Mit viel Begeisterung wurde heute morgen die neue Webseite des deutschen Bundestages freigeschaltet. In den vergangenen Jahren war die Homepage vor allem für ihre Unübersichtlichkeit und bunte Ansammlung von Informationen bekannt. Deshalb wurde es um so erfreuter aufgenommen, als in der heutigen Pressekonferenz (Video!) mehr Transparenz und eine einfachere Handhabung der Webseite angekündigt wurde (die Website vor dem Relaunch).

Und tatsächlich präsentiert sich der deutsche Bundestag ungewöhnlich übersichtlich und mit vielen Bildern. Ein Herz für Petition zeigt der Punkt „Aktuelle Petitionen“ eine zentrale Position auf der Webseite ein. Zu recht aber kritisierten schon Kai Biermann und Christian Heise bei Zeit Online die immer noch mangelnde Transparenz und Dialogfreundlichkeit – trotz aller Ankündigungen.

Scheinbar völlig unbeachtet blieb beim Relaunch aber die Barrierefreiheit der Website, die für eine nicht gerade unerhebliche Zahl von Menschen in Deutschland relevant ist. Ruft man die Website des Bundestagses mit einem Browser für Sehbehinderte wie beispielsweise webformator auf, zeigt sich ein ernüchterndes Bild:

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Der Bundestag verstößt mit seinen Barrieren vor dem Internetauftritt auch gegen geltendes Gesetz. Im Paragraph 11 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen aus dem Jahr 2002 ist die Vorschrift dafür eindeutig:

(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten

1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,
2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

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